Seite 5/10 i.V.m. Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]). Das vorliegende Rekursverfahren betrifft jedoch ein Bauvorhaben des Kantons, bei welchem das Baugesuch vom Baudepartement eingereicht wurde. Daraus folgt, dass der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten ist und der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]).