Ein vorsorgliches Nutzungsverbot erweise sich als weder erforderlich noch als verhältnismässig. - Die Parkplätze auf der Nordseite seien mit der Bewilligung Nr. 33/88 vom 8. September 1988 im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kantonsschule ohne Nutzungseinschränkung rechtskräftig bewilligt worden. Es liege daher kein unrechtmässiger Zustand vor, der ein Einschreiten mittels vorsorglicher Massnahmen erforderlich machen würde. Überdies grenze das Grundstück des Rekurrenten an die Ostseite der Kantonsschule.