Es begründete die beantragte Abweisung der vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst wie folgt: - Die Nutzung der Mensaküche zu Cateringzwecken sei gegenüber der Nutzung zur Zubereitung der in der Mensa verabreichten Speisen klar untergeordnet und begrenzt. Das externe Catering mache nur 10% des Umsatzes des Mensabetreibers aus. Die vom Rekurrenten behauptete