Die beiden Anträge wurden zusammengefasst wie folgt begründet: - Der Pächter der Mensa der Kantonsschule betreibe aus der Mensaküche heraus ein gewerbsmässiges Catering für externe Kunden. Eine solche betriebsfremde gewerbliche Nutzung sei in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der sich die Kantonsschule befinde, nicht zulässig und auch nie bewilligt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde das Catering als untergeordnete Nebennutzung geduldet, ohne dass die Frage geklärt worden sei, ob tatsächlich nur eine untergeordnete Nutzung vorliege.