{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-02_2018-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=61&type=1563347022&cHash=f63a87ad76c87007880ce17a6acb6a9e", "Checksum": "e2823b291c15499e583c691f7c1c1349"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:18", "Num": ["VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:18", "Checksum": "a7f117bc3eb7f67a4dc40789420dbf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02\nRegeste:\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.\n\n2.4. Antrag 4.2 des Rekurses betrifft die Zufahrt zum bestehenden, seit\nlangem rechtskräftig bewilligten Parkplatz an der Nordseite der Kantonsschule.\nAuch hier gilt, dass der Antrag ausserhalb des möglichen Streitgegenstands\neines Rekurses liegt. Die bestehende Nutzung des Parkplatzes ist nicht Gegenstand der Baubewilligung und kann daher auch nicht Streitgegenstand des\nRekursverfahrens sein. Mit dem Rekurs kann lediglich die Rechtsmässigkeit\nder Baubewilligung für die neu zu errichtenden Parkplätze bestritten werden.\nHingegen kann mittels Rekurs gegen die Baubewilligung keine Überprüfung\nder Immissionen aus dem bestehenden Betrieb bzw. Massnahmen gegen\ndiese Immissionen verlangt werden. Ein solches Begehren ist zuerst bei der\nerstinstanzlich zuständigen Behörde einzureichen und kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden.\n\nAuch steht fest, dass die sofortige Zufahrtsregelung nicht unmittelbar Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses sein kann. Der Gemeinderat Z.___ führte\nim Einspracheentscheid zwar aus, dass aufgrund der in den Bauplänen vorgesehenen versenkbaren Pollern unzulässige Lärm-, Licht- und Luftbelastungen\naus den [zukünftigen] Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule ausgeschlossen seien. Diese Erwägungen bezogen sich aber auf die zukünftigen\nVerhältnisse nach Vollendung des Erweiterungsbaus und nicht auf allfällige\nübermässige Immissionen aus den bestehenden Parkplätzen. Wesentlich ist\nauch, dass Rekurrent in seiner Einsprache vom 11. November 2015 vorab geltend machte, dass im Baugesuch ungenügend Parkplätze vorgesehen seien.\nZudem erhob er verschiedene Forderungen zur Lage der Parkplätze. Insbe-\n\nSeite 8/10\nsondere verlangte er, dass auf die Parkplätze an der Nordseite der Kantonsschule ganz zu verzichten sei, dass die Parkplätze an die D.___strasse zu verschieben seien und dass mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch o-\nder als ins Gebäude integrierte Garagen zu erstellen sei. Hingegen beantragte\ner in seiner Einsprache nirgends eine Zufahrtsregelung mittels versenkbaren\nPoller. Damit steht fest, dass sich der Einspracheentscheid nicht zur Frage äussert, ob die Poller zur Verhinderung bestehender Immissionen sofort einzubauen seien, woraus zwingend folgt, dass diese Frage nicht Streitgegenstand\ndes vorliegenden Rekursverfahrens ist.\n\nIm Weiteren ist festzuhalten, dass eine sofortige Einschränkung der Zufahrt zu\nden bestehenden Parkplätzen nicht der späteren Umsetzung des Rekursentscheids dient. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, die Bauherrschaft werde die in den Bauplänen eingetragenen Poller nicht realisieren. Allerdings ist unklar, ob die angefochtene Baubewilligung\nbereits vorschreibt, dass die Parkplätze nicht mehr von der Öffentlichkeit benutzt werden dürfen und die Zufahrt daher abends ab 22.00 Uhr gesperrt sein\nwird. Es wird im Hauptverfahren zu prüfen sein, ob diesbezüglich weitere Auflagen zur Baubewilligung notwendig sind. Selbst unter der Annahme, dass zusätzliche Auflagen notwendig sein werden, besteht kein Grund, die Auflagen\nmit sofortiger Wirkung anzuordnen. Eine solche vorsorgliche Massnahme dient\nnicht dazu, die spätere Umsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern würde nur die aktuellen Verhältnisse neu regeln.\n\n2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs noch eine sofortige Zufahrtsbeschränkung für die Parkplätze an der Nordseite der Kantonsschule Gegenstand der angefochtenen\nBaubewilligung oder des angefochtenen Einspracheentscheids waren und somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sind. Zudem dient die beantragte vorsorgliche Massnahme nicht dazu, die Durchsetzung des Rekursentscheids sicherzustellen, sondern sie zielt einfach darauf\nab, einen als störend empfundenen aktuellen Zustand zu beseitigen. Ein solcher Antrag kann nicht direkt im Rekursverfahren gestellt werden, sondern\nmüsste zuerst bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde eingereicht werden.\nAuf die Anträge 4.1 und 4.2 kann daher mangels funktioneller Zuständigkeit\ndes Volkswirtschaftsdepartementes nicht eingetreten werden.\n\n3.\n3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nAuf die Anträge des Rekurrenten auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen\nkann nicht eingetreten werden, was einer hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind daher gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kan-\ntons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 500.– festzulegen und dem\n\nSeite 9/10\nRekurrenten aufzuerlegen. Sie werden anteilsmässig mit dem einbezahlten\nKostenvorschuss verrechnet.\n\n3.2. Dem Rekurrenten sind aufgrund des Verfahrensausgangs für den vorliegenden Zwischenentscheid keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen\n(Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Auf die Anträge auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen\nwird nicht eingetreten.\n\n"}