{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-02_2018-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=61&type=1563347022&cHash=f63a87ad76c87007880ce17a6acb6a9e", "Checksum": "e2823b291c15499e583c691f7c1c1349"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:18", "Num": ["VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:18", "Checksum": "a7f117bc3eb7f67a4dc40789420dbf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02\nRegeste:\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.\n\n2.2. Nach Art. 18 i.V.m. Art. 58 VRP kann die Behörde zur Erhaltung\neines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes oder zur Sicherung bedrohter\nrechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Zweck der vorsorglichen Massnahme ist es, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu\ngewährleisten. Sie sind das Mittel, um die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenden Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen (vgl. Alfred Kölz/Jürg\nBosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 2 Auflage, Zürich 1999, N. 5 zu § 6 VRP-ZH).\n\nSeite 6/10\nAufgrund der Akzessorietät zur zugehörigen Hauptsache können vorsorgliche\nMassnahmen lediglich zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch die spätere Hauptanordnung bestimmten Streitgegenstands\nliegen (vgl. Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., N. 17 zu § 6 VRP-ZH).\n\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf\nvorsorgliche Massnahmen somit auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Zulässig sind lediglich vorsorgliche Massnahmen, welche die Umsetzung des Rekursentscheids sicherstellen sollen, nicht aber Massnahmen, welche Streitfragen ausserhalb des Anfechtungsobjekts regeln.\n\nIm vorliegenden Rekursverfahren können somit nur Streitgegenstände behandelt werden, die in der angefochtenen Baubewilligung oder im Einspracheentscheid geregelt sind oder der Umsetzung des Rekursentscheids dienen. Die\nRegelung bestehender Verhältnisse mittels vorsorglicher Massnahme ist dementsprechend nur zulässig, wenn sie der Umsetzung des Rekursentscheids in\nder Hauptsache dient.\n\n2.3. Antrag 4.1 des Rekurses betrifft den aktuellen Cateringbetrieb. Die\nFrage, ob aus der bestehenden Mensa heraus ein Catering betrieben werden\ndarf, ist anhand der geltenden Baubewilligungen für die bestehenden Bauten\nder Kantonsschule zu beurteilen. Die angefochtene Baubewilligung wird die\nFrage regeln, ob nach der Erweiterung der Kantonsschule und der Verlegung\nder Mensa weiterhin ein Catering betrieben werden darf. Hingegen wird sie\nnicht regeln, ob der frühere bzw. jetzt aktuelle Cateringbetrieb zulässig gewesen ist. Der Antrag auf ein vorsorgliches Verbot des aktuellen Cateringbetrieb\nliegt somit ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen\ndie Baubewilligung.\n\nEr liegt auch ausserhalb des möglichen Streitgegenstands eines Rekurses gegen den Einspracheentscheid. Der Rekurrent hat in seiner Einsprache vom\n11. November 2015 kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs verlangt. Ein\nentsprechender Antrag findet sich lediglich in den Schreiben des Rekurrenten\nan den Gemeinderat Z.___ vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016, die\naber nicht Teil seiner Einsprache waren. Aus den bisher vorliegenden Akten ist\nnicht ersichtlich, ob bzw. dass der Gemeinderat über diesen Antrag jemals formell entschieden hat. Fest steht jedoch, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids nicht zu einem Verbot des aktuellen Cateringbetriebs äussert.\n\nSeite 7/10\nDaran ändert nichts, dass der Gemeinderat Z.___ im Einspracheentscheid ausführte, ein externer Cateringbetrieb sei als untergeordneter Nebenbetrieb zonenkonform (a.a.O., S. 9). Mit diesem Hinweis in den Erwägungen des Einspracheentscheids hat der Gemeinderat Z.___ nicht rechtsverbindlich über den\nAntrag vom 18. November 2015 und vom 1. April 2016 entschieden. Dies ergibt\nsich einerseits aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Hinweis zu finden ist, und andererseits daraus, dass sich das Dispositiv des Einspracheentscheids – wie oben erwähnt – eindeutig nicht zu einem Verbot des aktuellen\nCateringbetriebs äussert.\n\nIm Weiteren ist festzuhalten, dass ein Verbot des aktuellen Cateringbetriebs\nkein erforderliches Mittel ist, um die Wirksamkeit des Rekursentscheids in der\nHauptsache sicherzustellen. Der Gemeinderat Z.___ hat in Ziffer 4.2 der Baubewilligung das Nutzungs- und Betriebskonzept vom 24. März 2017 als verbindlich erklärt. Dementsprechend darf die Mensa/Küche der Kantonsschule\nnach Vollendung des Erweiterungsbaus nicht mehr für ein externes Catering\nverwendet werden (vgl. Ziffer 3 des Nutzungs- und Betriebskonzepts). Die Umsetzung dieser Auflage erfordert offensichtlich kein sofortiges Verbot des Cateringbetriebs.\n\n"}