{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-02_2018-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=61&type=1563347022&cHash=f63a87ad76c87007880ce17a6acb6a9e", "Checksum": "e2823b291c15499e583c691f7c1c1349"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:18", "Num": ["VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:18", "Checksum": "a7f117bc3eb7f67a4dc40789420dbf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02\nRegeste:\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.\n\n Seite 4/10\nAusweitung der Cateringdienstleistungen sei angesichts der Kapazität\nder Mensaküche, die auf die Produktion von 300 Essen pro Tag ausrichtet sei, gar nicht möglich. Auch stehe der Pizzabestellservice entgegen\nder Auffassung des Rekurrenten ausschliesslich den Schülerinnen und\nSchülern der Kantonsschule und des Berufsschulzentrums zur Verfügung und sei Teil des Mensaangebots. Die Auslieferung der Pizzen für\ndie Schülerinnen und Schüler der Berufsschule erfolge zusammen mit\nden Mahlzeiten für die Mensa der Berufsschule und führe nicht zu Mehrverkehr.\nDie Anliegen des Rekurrenten seien durch viele Einzelmassnahmen bereits weitestgehend umgesetzt. Es gebe keine Anlieferungen mehr vor\n6.30 Uhr, Vorbereitungsarbeiten (Brötchen aufbacken, streichen und belegen) würden erst ab 5.00 Uhr beginnen und Rücklieferungen aus dem\nCateringbetrieb seit längerem ausschliesslich über den Innenhof der\nKantonsschule erfolgen.\nIm Hinblick auf den Neubau des Schulhauses und die damit verbundenen Auflagen (Regenerationsküche) plane der Mensabetreiber eine Verlegung der Produktion in eine neue Küche. Damit werde in absehbarer\nZeit, im Idealfall bereits ab Herbst 2018, dem Anliegen des Rekurrenten\nvollumfänglich Rechnung getragen. Ein vorsorgliches Nutzungsverbot\nerweise sich als weder erforderlich noch als verhältnismässig.\n- Die Parkplätze auf der Nordseite seien mit der Bewilligung Nr. 33/88 vom\n8. September 1988 im Zusammenhang mit der Erweiterung der Kantonsschule ohne Nutzungseinschränkung rechtskräftig bewilligt worden. Es\nliege daher kein unrechtmässiger Zustand vor, der ein Einschreiten mittels vorsorglicher Massnahmen erforderlich machen würde. Überdies\ngrenze das Grundstück des Rekurrenten an die Ostseite der Kantonsschule. Seine Liegenschaft befinde sich rund 100 m von den Parkplätzen\nentfernt, weshalb er von vornherein nur geringfügig von allfälligen Immissionen betroffen sei.\n\nErwägungen\n\n1. Ob auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden kann, ist von\nAmtes wegen zu prüfen.\n\n1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind hinsichtlich Rekursberechtigung\nund in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt VRP]).\n\n1.2. Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen, ob das Volkswirtschaftsdepartement für die Behandlung des Rekurses zuständig ist. Für Baurekurse ist grundsätzlich das Baudepartement zuständig (vgl. Art. 43bis VRP\n\nSeite 5/10\ni.V.m. Art. 25 des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3]). Das vorliegende Rekursverfahren betrifft jedoch ein Bauvorhaben des Kantons, bei welchem das Baugesuch vom Baudepartement eingereicht wurde. Daraus folgt, dass der Vorsteher des Baudepartementes im Rekursverfahren zu Recht in den Ausstand getreten ist und der Vorsteher des\nVolkswirtschaftsdepartementes über den Rekurs zu befinden hat (vgl. Art. 24\nAbs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1; abgekürzt StVG]).\n\nSeit der Änderung von Art. 25 StVG, die auf den 1. Juni 2017 in Vollzug gesetzt\nwurde, geht die Zuständigkeit in solchen Fällen jedoch nicht mehr vollständig\nauf das stellvertretende Departement über. Vielmehr bleibt grundsätzlich die\nRechtsabteilung des Baudepartements für die Instruktion von Baurekursen zuständig und hat einen Entscheidentwurf zuhanden des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes vorzubereiten. Jedoch hat im vorliegenden Fall die\nRechtsabteilung das Hochbauamt im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat Z.___ rechtlich beraten und ist damit ebenfalls befangen.\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement ist somit nicht nur für den Rekursentscheid,\nsondern auch für die Instruktion des Rekursverfahrens zuständig. Offen ist allerdings, ob das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz auch für alle\ngestellten Rechtsbegehren funktional zuständig ist, was nachfolgend zu prüfen\nist.\n\n2.\n2.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens sind die\nBaubewilligung für den Teilabbruch und die anschliessende Erweiterung der\nKantonsschule Z.___ sowie der zugehörige Einspracheentscheid. Im Rekursverfahren können nur Anträge bzw. Rechtsbegehren gestellt werden, die sich\nauf diese beiden Anfechtungsobjekte beziehen, d.h. sich gegen die Rechtmässigkeit von Baubewilligung oder Einspracheentscheid richten. Hingegen können keine Rechtsbegehren gestellt werden zu Streitgegenständen, über welche die erstinstanzlich zuständige Behörde noch nie entschieden hat.\n\n"}