{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-02_2018-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=61&type=1563347022&cHash=f63a87ad76c87007880ce17a6acb6a9e", "Checksum": "e2823b291c15499e583c691f7c1c1349"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:18", "Num": ["VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:18", "Checksum": "a7f117bc3eb7f67a4dc40789420dbf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02\nRegeste:\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.\n\nAllerdings stellte er nur im Rekursverfahren VD/BD-17.24 (neu VD/BD-18.02)\nbetreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule folgende Anträge\nauf Anordnung vorsorglicher Massnahmen:\n4.1 Es sei der Betrieb eines Caterings auf dem Grundstück Nr. 001\n[…], d.h. das Anbieten, das Vor- und Zubereiten und das Ausliefern von Speisen und Getränken und / oder das Zurverfügungstellen oder Ausliefern von Speiseträgern, Besteck, Geschirr\nund Gläsern zum Zwecke der Konsumation ausserhalb des Geländes der Kantonsschule Z.___ vorsorglich und mit sofortiger\nWirkung zu untersagen.\n4.2 Es sei die Bauherrschaft vorsorglich und mit sofortiger Wirkung\nzu verpflichten, die Zu- und Wegfahrt zum Parkplatz auf der\nNordseite der Kantonsschule […] wie folgt zu verunmöglichen\nund mittels mechanischer Vorrichtung sicherzustellen: Montag\nbis Freitag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr und von Samstag ab\n14.00 Uhr bis Montag 06.30 Uhr sowie während den Schulferien\nder Kantonsschule Z.___.\n\nDie beiden Anträge wurden zusammengefasst wie folgt begründet:\n- Der Pächter der Mensa der Kantonsschule betreibe aus der Mensaküche\nheraus ein gewerbsmässiges Catering für externe Kunden. Eine solche\nbetriebsfremde gewerbliche Nutzung sei in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der sich die Kantonsschule befinde, nicht zulässig\nund auch nie bewilligt worden. Im angefochtenen Einspracheentscheid\nwerde das Catering als untergeordnete Nebennutzung geduldet, ohne\ndass die Frage geklärt worden sei, ob tatsächlich nur eine untergeordnete Nutzung vorliege.\nDer Betrieb des Caterings verursache erhebliche Lärmbelästigungen für\ndie Anwohner, vor allem bei der Rückgabe von Waren, die bis 02.00 Uhr\nmorgens erfolge. Die Nachbarn würden sich seit anfangs 2013 über die\nunhaltbaren Zustände im Zusammenhang mit dem Küchenbetrieb beschweren. Zwischenzeitlich getroffene Massnahmen hätten das Problem\nnur vorübergehend mindern können. Der im [zukünftigen] Nutzungs- und\n\nSeite 3/10\nBetriebskonzept vorgesehene Verzicht auf einen Cateringbetrieb würde\nerst mit Fertigstellung der neuen Küche, d.h. erst in ein paar Jahren gelten. Da bei der Gemeinde Z.___ kein Wille ersichtlich sei, gegen den\nCateringbetrieb vorzugehen, sei das Verbot als vorsorgliche Massnahme\nzu verfügen und einem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n- Die Benutzung der Parkplätze auf der Nordseite der Kantonsschule sei\nwährend 24 Stunden für jedermann unbeschränkt möglich, was zu störenden Immissionen während den Nachtstunden auf den Grundstücken\nder Anwohner führe. Gemäss Einspracheentscheid sei die Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen künftig über drei automatisch versenkbare und\nmit einer Zeituhr gesteuerte Poller ab 22.00 Uhr zu verhindern. Die Auflage sei jedoch nicht in die angefochtene Baubewilligung übernommen\nworden und wäre ohnehin erst ab Rechtskraft der Baubewilligung bzw.\nmit Inbetriebnahme der neu zu erstellenden Parkplätze durchsetzbar.\nDas Problem bestehe jedoch heute und solle gemäss Mitteilung der Gemeinde Z.___ vom 31. Januar 2018 auf den frühestmöglichen Zeitpunkt\nbehoben werden. Da die Mitteilung unverbindlich und der Zeitpunkt nicht\ndefiniert sei, werde die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme beantragt.\n\nF. Die Gemeinde Z.___ verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018\nauf eine Vernehmlassung sowohl zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen als auch in der Sache selbst.\n\nG. Das Baudepartement, vertreten durch das Hochbauamt, stellte in\nseiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 folgende Anträge:\n1. Der Antrag betreffend vorsorgliches Verbot des Betriebs eines\nCaterings auf Grundstück Nr. 001 sei vollumfänglich abzuweisen:\neventualiter sei der Betrieb eines Caterings auf Grundstück\nNr. 001 mit einer angemessenen Übergangsfrist von einem Jahr\nzu untersagen.\n2. Der Antrag betreffend vorsorgliche Beschränkung der Zu- und\nWegfahrt zum Parkplatz auf der Nordseite auf dem Grundstück\nNr. 001 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nEs begründete die beantragte Abweisung der vorsorglichen Massnahmen zusammengefasst wie folgt:\n- Die Nutzung der Mensaküche zu Cateringzwecken sei gegenüber der\nNutzung zur Zubereitung der in der Mensa verabreichten Speisen klar\nuntergeordnet und begrenzt. Das externe Catering mache nur 10% des\nUmsatzes des Mensabetreibers aus. Die vom Rekurrenten behauptete\n\n"}