{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-03-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-BD-18-02_2018-03-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=61&type=1563347022&cHash=f63a87ad76c87007880ce17a6acb6a9e", "Checksum": "e2823b291c15499e583c691f7c1c1349"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:18", "Num": ["VD/BD-18.02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:18", "Checksum": "a7f117bc3eb7f67a4dc40789420dbf23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 26.03.2018 VD/BD-18.02\nRegeste:\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf vorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens beziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie rechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer bestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten werden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der Baute verlangt wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/BD-18.02\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 26.03.2018\n\nZwischenentscheid VD; Baurecht\nGleich wie die Rechtsbegehren in der Sache selbst müssen sich Anträge auf\nvorsorgliche Massnahmen auf das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens\nbeziehen. Streitfragen, über welche die Vorinstanz noch nie\nrechtsverbindlich entschieden hat, können nicht mittels Antrag auf\nvorsorgliche Massnahmen zum Streitgegenstand eines Rekursverfahrens\ngemacht werden. Dementsprechend kann der Cateringbetrieb in einer\nbestehenden Baute nicht mittels vorsorglicher Massnahme verboten\nwerden, die erstmals im Baurekurs gegen den Teilabbruch/Erneuerung der\nBaute verlangt wird.\n\nvgl. PDF\n\nvgl. hierzu auch den Entscheid in der Sache selbst, unter gleicher Fallnummer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/BD-18.02\n\nZwischenentscheid vom 26. März 2018\n\nRekurrent A.___, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz 1. Gemeinderat Z.___\n\nRekursgegner 2. Baudepartement des Kantons St.Gallen\n\nBetreff Einspracheentscheid und Baubewilligung Nr. 2015-44 vom 18. Januar 2018 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule Z.___\nSachverhalt\n\nA. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen reichte am 13. Juli\n2015 bei der Gemeinde Z.___ das Baugesuch für einen Teilabbruch und die\nanschliessende Erweiterung der Kantonsschule Z.___ auf dem Grundstück Nr.\n001 ein. Aus dem Baugesuch und den zugehörigen Unterlagen ging hervor,\ndass die Kantonsschule an eine Fernheizung angeschlossen werden sollte und\nkeine eigene Wärmeerzeugungsanlage vorgesehen war.\n\nGegen das Baugesuch wurden während der Auflagefrist insgesamt 17 Einsprachen erhoben, wovon sieben Einsprachen im Verlauf des Verfahrens vollumfänglich zurückgezogen wurden.\n\nB. Am 15. Juni 2016 reichte das Baudepartement bei der Gemeinde\nZ.___ zudem ein Baugesuch für den Neubau einer Energiezentrale und das\nVersetzen von bestehenden Velounterständen ein. Betroffen waren die Grundstücke Nr. 002 und 003. Grund für das zweite Baugesuch war, dass der geplante Energieverbund Z.___ - Y.___, welcher die Energie bzw. Wärme für die\nFernheizung der Kantonsschule geliefert hätte, nicht realisiert werden konnte.\n\nDie neu beantragte Energiezentrale umfasst gemäss Baugesuch eine Holzschnitzelheizung mit 500kW Wärmeleistung, eine Gasfeuerung mit 200kW\nWärmeleistung und einen Holzschnitzelsilo. Mit der Energiezentrale soll nicht\nnur die Kantonsschule, sondern auch die benachbarte Vierfach-Sporthalle der\nRegionalen Sportanlage C.___ beheizt werden, die schon bisher mittels Fernleitung an die bestehende Öl-/Gasheizung der Kantonsschule angeschlossen\nwar. Aus ästhetischen Gründen soll zudem eine bestehende Trafostation in den\nneuen Baukörper integriert werden.\n\nGegen das Baugesuch für die Energiezentrale wurden 20 Einsprachen erhoben, wovon im Verlauf des Verfahrens 15 Einsprachen wieder vollständig zurückgezogen worden sind.\n\nC. Der Gemeinderat Z.___ entschied am 18. Januar 2018 über die\nverbleibenden Einsprachen und erteilte die beantragten Baubewilligungen. Die\nöffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ gegen die beiden Baugesuche\nwurden vollständig abgewiesen.\n\nD. Gegen die Einspracheentscheide bzw. Baubewilligungen erhob\nA.___, vertreten durch RA B.___, mit zwei Eingaben vom 29. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement und beantragte, es seien die Baubewilligung Nr.\n2015-44 betreffend Teilabbruch und Erweiterung der Kantonsschule, die Baubewilligung Nr. 2016-29 betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände sowie die entsprechenden Einspracheentscheide vom\n18. Januar 2018 aufzuheben.\n\nSeite 2/10\nDas Baudepartement überwies die beiden Rekurse am 1. Februar 2018 ans\nVolkswirtschaftsdepartement, weil es vorbefasst sei und in den Ausstand treten\nmüsse. In der Folge setzte das Volkswirtschaftsdepartement A.___ in beiden\nVerfahren Frist für die Rekursergänzung bis 23. Februar 2018\n\nE. A.___ bzw. RA B.___ reichte die Rekursergänzungen bzw. Rekursbegründungen fristgerecht am 23. Februar 2018 ein und beantragte, die beiden\nRekursverfahren seien zu vereinigen, da eine koordinierte Bearbeitung der Rekurse notwendig sei.\n\n"}