Im Übrigen werden die beiden Rekurse VD/BD-18.01 und VD/BD- 18.02 abgewiesen. 3. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 3'000.– festgelegt und dem Rekurrenten auferlegt. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Rekursentscheid kann nach Art. 59bis VRP innert vierzehn Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Eröffnung, d.h. der Zustellung des Rekursentscheids. Seite 35/35