Barauslagen werden nur ersetzt, sofern sie erheblich und nachgewiesen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. GVP 1993 Nr. 52). Dem Rekursgegner sind daher ebenfalls keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Seite 34/35 Entscheid 1. Die Rekursverfahren VD/BD-18.01 und VD/BD-18.02 werden vereinigt. 2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses VD/BD-18.02 wird das Baudepartement verpflichtet, vor Baubeginn allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf dem Grundstück des Rekurrenten durch einen unabhängigen Experten protokollieren zu lassen.