16. 16.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Anträge des Rekurrenten werden mit einer kleinen Ausnahme alle abgewiesen, was hinsichtlich der Kosten einer vollständigen Abweisung gleichkommt. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 3'000.– festzulegen und dem Rekurrenten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird daran angerechnet, soweit er nicht bereits für die Kosten des Zwischenentscheids vom 26. März 2018 verwendet wurde.