Soweit der Rekurrent zusätzlich verlangt, es sei durch ein Gutachten abzuklären, ob die Parzelle Nr. 003 genügend erschlossen ist, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die in erster Linie von der Rekursinstanz zu beantworten ist. Ein Gutachten zu einer rechtlichen Frage kommt höchstens dann in Betracht, wenn es sich um eine komplexe Rechtslage handelt und die genaue Bedeutung von Rechtsnormen herausgearbeitet werden muss. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur darum, den Sachverhalt korrekt unter die massgebenden Rechtsnormen zu subsumieren, was Aufgabe der Rekursinstanz ist.