Seite 33/35 15.3. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erschliessung und zur Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit wurde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Verkehrspolizei geprüft. Diese Prüfung mündete in die vorn erwähnten Ziffer 2 des Beschlusses der Vorinstanz und Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnungen zur Baubewilligung (vgl. vorn Erw. 14.1). Die Frage der Verkehrssicherheit ist damit genügend abgeklärt und ein Gutachten hierzu nicht notwendig.