Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Plänen und den übrigen Verfahrensakten. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die geplante Stütz- und Sichtschutzmauer das Haus des Rekurrenten vollständig von Lichtimmissionen der Fahrzeuge auf der Zufahrt zur Küche und zu den Parkplätzen an der Nordseite der Kantonsschule abschirmt (vgl. Erw. 5.5). Streitig ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auch, ob auf dem Vorplatz vor der geplanten Energiezentrale Lastwagen wenden könnten.