15. 15.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen des Rekurrenten unbegründet sind. Ausgenommen ist die Rüge, die Bauherrschaft sei nicht zur Erstellung eines Rissprotokolls verpflichtet worden (vgl. Erw. 10). Dementsprechend sind sämtliche Rechtsbegehren des Rekurrenten abzuweisen, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens 2.b betreffend Erstellung eines Rissprotokolls, das teilweise gutzuheissen ist. 15.2. Abzuweisen ist auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins.