Sollte feststehen, dass diese Auflage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wird erfüllt werden können, so müsste die Parzelle Nr. 003 als ungenügend erschlossen betrachtet werden. Falls ein Wenden auf dem Vorplatz der Energiezentrale nicht möglich ist, bestünde nämlich keine Zufahrtsmöglichkeit für die geplante Nutzung.