14. 14.1. Die angefochtene Baubewilligung einhält in Ziffer 3.3 der Besonderen Anordnung die Auflage, dass die Schulleitung ihre Holzlieferanten anzuweisen habe, bei der Anlieferung den Lastwagen zwingend auf dem Vorplatz der Energiezentrale zu wenden und nicht rückwärts in die Zubringerstrasse zu fahren. Zusätzlich ordnete die Vorinstanz in Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 18. Januar 2018 auch direkt an, dass sämtliche Wendemanöver von schweren Motorwagen auf dem Vorplatz der Energiezentrale vorzunehmen seien und ein Rückwärtsbefahren der Zubringerstrasse untersagt sei.