Die Begründung der Vorinstanz überzeugt. Es ist ohne Zweifel aus ästhetischen Gründen erwünscht, die bestehende Trafostation ins Gebäude der Energiezentrale zu integrieren. Damit liegen besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 108 Abs. 1 PBG vor. Zudem verstösst die Ausnahmebewilligung nicht gegen Art. 108 Abs. 2 PBG. Insbesondere wird die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt, da der Grenzabstand bereits durch die bestehende Trafostation beeinträchtigt wird. Jedenfalls haben die direkten Nachbarn der geplanten Energiezentrale gegen das Bauvorhaben keinen Rekurs erhoben und scheinen sich somit nicht benachteiligt zu fühlen.