Die Energiezentrale weist einen Abstand von 1.62 m gegenüber der Parzelle Nr. 005 auf und unterschreitet den Grenzabstand klar. Die Vorinstanz erteilte der Bauherrschaft daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG. Sie begründete die Ausnahmebewilligung damit, dass eine bestehende Trafostation, die ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalte, aus ästhetischen Gründen in die Energiezentrale integriert werde. Würde die bestehende Trafostation nicht ins Gebäude der Energiezentrale integriert, wäre der Grenzabstand eingehalten, da die Energiezentrale allein einen Abstand von 6.29 m zur Grenze aufweisen würde. Zudem sei auf der Parzelle Nr. 005 kein Ausbau der Verkehrsfläche geplant.