13.2. Die Parzelle Nr. 005 dient als Zufahrtsstrasse zu den Parkplätzen der Sporthalle D.___. Gemäss dem kommunalen Strassenplan auf dem Geoportal ist sie aber weder als Strasse noch als Verkehrsfläche klassiert. Dementsprechend beurteilte die Vorinstanz den Abstand zwischen der geplanten Energiezentrale und der Parzelle Nr. 005 richtigerweise nicht nach den Vorschriften über den Strassenabstand, sondern –gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BauR – nach den Vorschriften über den Grenzabstand in der Wohnzone W3. Massgebend ist somit ein Grenzabstand von fünf Metern.