Seite 28/35 13. 13.1. Der Rekurrent macht weiter geltend, die geplante Energiezentrale verstosse einerseits gegen den Grenzabstand, weil der Abstand zur nördlichen Nachbarparzelle Nr. 005 zu klein sei. Die hierfür erteilte Ausnahmebewilligung sei unzulässig, da die Energiezentrale noch näher an die Grenze zu stehen kommen werde als die bestehende Trafostation, welche zudem nur 2.80 m hoch sei und nicht 4.60 wie die geplante Energiezentrale.