12.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Rekurrenten, es sei der in Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG enthaltene Planungsgrundsatz verletzt, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden sollen. Diese Bestimmung richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1 RPB an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden und kann nicht beigezogen werden, um eine Baute zu verbieten, die – wie im vorliegenden Fall – die Anforderungen des materiellen Umweltrechts erfüllt (vgl. dazu AEMISEGGER/KISSLING, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 38, wonach die Belange des Umweltschutzes "in die Sach-, Richt-, und Nutzungsplanung" mit einbezogen werden müssen).