Zusammengefasst ergibt sich, dass durch die geplante Energiezentrale das raumplanerische Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens nicht verletzt wird. Damit erweist sich gleichzeitig die Rüge des Rekurrenten als unbegründet, Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG werde durch die Bebauung mit der Energiezentrale verletzt, weil die Parzelle Nr. 003 dadurch langfristig einer besseren Nutzung entzogen werde.