Aus der dargestellten Lehre und Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das Ziel der haushälterischen Nutzung des Bodens zwar nicht nur in Planungsverfahren, sondern auch in Baubewilligungsverfahren zu beachten ist. Es stellt jedoch keine konkrete Handlungsdirektive dar, die das gesetzlich geregelte Baurecht überlagert. Insbesondere lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 RPG nicht herleiten, dass unüberbaute Flächen so lange freigehalten werden müssen, bis sie vollständig überbaut bzw. ausgenützt werden können.