12.3. Art. 1 Abs. 1 RPG spricht sich zu den Zielen aus, auf welche die Raumplanung auszurichten ist. Sie richten sich an die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden. Insbesondere stellen die in Art. 1 RPG aufgeführten Planungsziele keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Stämpfli 2006, RPG Art. 1 Rz. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens mit der Richtplanung sowie der Nutzungsplanung umzusetzen. Namentlich ist bei der Dimensionierung der Bauzonen das Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens zu beachten.