Seite 26/35 12.2. Das RPG unterscheidet zwischen Zielen und Planungsgrundsätzen. Nur der vom Rekurrenten angerufene Art. 3 Abs. 3 RPG enthält Planungsgrundsätze, während die haushälterische Nutzung des Bodens zu den Zielen des Raumplanungsgesetzes gehört. Ziele und Grundsätze können aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes auseinandergehalten werden: Art. 1 RPG beinhaltet die Ziele im Allgemeinen, auf welche die Raumplanung auszurichten ist. Art. 3 RPG bezeichnet dagegen Grundsätze, die den Behörden im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele als Handlungsdirektiven dienen.