Zudem schreibe Art. 3 Abs. 3 RPG vor, dass Massnahmen zu treffen seien zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung möglichst verschont werden sollen. Im Weiteren bezeichnet der Rekurrent den geplanten Standort der Energiezentrale als denkbar ungünstig, da die erhöhte Feinstaubbelastung trotz Filteranlagen zu gesundheitlichen Einschränkungen von Schülern, Lehrern usw. führen werde.