che Bewilligungsfähigkeit irrelevant. 12. 12.1. Im Weiteren rügt der Rekurrent eine Verletzung verschiedener bundesrechtlicher Raumplanungsgrundsätze. Zunächst macht er geltend, es widerspreche dem Gebot von Art. 1 Abs. 1 RPG den Boden haushälterisch zu nutzen, wenn eine Parzelle an bester Lage lediglich mit einer Heizungsanlage verbaut werde. Die strategische Baulandreserve der Kantonsschule auf den Parzellen Nr. 002 und 003 werde damit für die nächsten 10-20 Jahre einer anderen, sinnvolleren und produktiveren Nutzung entzogen.