11.2. Wie vorn in Erw. 3.2 festgestellt wurde, hat die Vorinstanz die Baubewilligungsverfahren betreffend Teilabbruch/Erweiterung der Kantonsschule und betreffend Neubau Energiezentrale/Versetzen von bestehenden Velounterständen genügend koordiniert. Auch wurde in Erw. 3.3. festgestellt, dass keine Pflicht bestand, das Strassen-/Parkplatzprojekt mit den Baubewilligungsverfahren betreffend Erweiterung der Kantonsschule und/oder betreffend Neubau der Energiezentrale zu koordinieren. Damit ist die baurechtliche Koordinationspflicht erfüllt. Ob die beiden Bauvorhaben auch finanzrechtlich koordiniert werden mussten, ist aus baurechtlicher Sicht bzw. in Bezug auf die baurechtli-