11. 11.1. Im Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2016-29 und den Einspracheentscheid betreffend Neubau Energiezentrale / Versetzen bestehender Velounterstände macht der Rekurrent ebenfalls eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend. Hinsichtlich seiner Begründung kann auf Ziffer 3.1 vorn verwiesen werden. Ergänzend bringt der Rekurrent vor, dass der Neubau der Energiezentrale, falls er über den von den Stimmberechtigten genehmigten Kredit für die Sanierung der Kantonsschule finanziert werden solle, auch aus diesem Grund nicht separat bewilligt werden dürfe.