Seite 25/35 genommen. Um die Bedenken des Rekurrenten zu entkräften, wird im Dispositiv des vorliegenden Rekursentscheids die Verpflichtung zur Erstellung eines Rissprotokolls verbindlich angeordnet werden, auch wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Bauherrschaft nicht freiwillig an ihre Zusage gehalten hätte.