Teilweise gutzuheissen ist das Rechtsbegehren 2.b. Der Rekurrent beantragte bereits in seiner Einsprache vom 11. November 2015 die Aufnahme eines Protokolls über allfällige Risse an den Bauten und Anlagen auf seinem Grundstück. An der Einspracheverhandlung vom 23. August 2016 wurde ihm zugesichert, dass durch ein unabhängiges Fachbüro Rissprotokolle erstellt werden würden. In der Baubewilligung Nr. 2015-44 wird dann in den Erwägungen ausgeführt, dass die Bauherrschaft auf diese Zusicherung behaftet werde. Es wurde aber keine entsprechende, verbindliche Auflage ins Dispositiv der Bewilligung auf-