Der Rekurrent beantragt in den Rechtsbegehren 2.a bis 2.c neben den Protokollierungen, die Bauherrschaft sei zur Übernahme von allfälligen Schäden zu verpflichten. Soweit er damit beantragt, es sei in der Baubewilligung verbindlich ein Haftungsanspruch gegenüber der Bauherrschaft zu statuieren, sind seine Begehren auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Haftung für allfällige Schäden aus dem Bau und Betrieb der Kantonsschule richtet sich nach den jeweils massgebenden Haftungsnormen. Diese können nicht einfach durch eine Haftungsklausel in der Baubewilligung ersetzt werden, schon gar nicht durch eine Haftungsklausel, die eine Kausalhaftung begründet.