Diese Rüge ist ebenfalls als ungenügend substanziert zu bezeichnen. Es genügt nicht, lediglich die Befürchtung zu äussern, das Bauvorhaben könnte negative Auswirkungen auf das Grundstück des Rekurrenten haben. Gemäss dem mit dem Baugesuch eingereichten Umströmungsnachweis vom 19. Juni 2015 (Akten Vorinstanz 1.42) reduzieren die für den Baukörper der Kantonsschule notwendigen Pfählungen die Durchflusskapazität des Grundwassers um weniger als 10% und können bewilligt werden.