Seite 24/35 Den Ausführungen des Baudepartementes ist zuzustimmen. Im Übrigen ist die Rüge des Rekurrenten hinsichtlich des hier massgebenden Art. 101 PBG ungenügend substanziert. Es genügt nicht, die Befürchtung zu äussern, die Privatstrasse könnte abrutschen, sondern der Rekurrent hätte wenigstens ansatzweise ausführen müssen, welche Regeln der Baukunde nicht eingehalten seien.