Abschliessend ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gestützt auf Art. 102 PBG prüfte. Es wurde somit das aufgrund des Übergangsrechts zum PBG massgebende Recht angewendet (vgl. vorn Erw. 2). 9. Der Rekurrent begründet sein Rechtsbegehren 2.d damit, dass die beantragte Stützmauer "die durch den geplanten Abhang auf der Parzelle Nr. 001 geschaffene Gefahr" entschärfen solle. Gemeint ist damit offenbar die Gefahr, dass die Privatstrasse auf seinem Grundstück wegen der abfallenden Böschung auf der Nachbarparzelle Nr. 001 abrutschen könnte.