Der Rekurrent kann nicht die Übermässigkeit von Immissionen geltend machen, die von den direkt Betroffenen nicht als übermäsig empfunden werden. Im vorliegenden Fall genügt den Eigentümerinnen und Eigentümer der direkt an die Parkplätze angrenzenden Grundstücke offensichtlich, dass als Lärm- und Lichtschutz eine Mauer zwischen den Parkplätzen und ihren Grundstücken errichtet wird. Jedenfalls haben sie ihre Einsprachen nicht weitergezogen bzw. keinen Rekurs gegen die Baubewilligung Nr. 2015-44 erhoben. Es liegen somit keine übermässigen Immissionen vor, die ein Verlegung der Parkplätze erfordern würden.