Seite 22/35 BauR, der eine entsprechende Pflicht statutiert, setzt eindeutig voraus, dass überhaupt eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht (vgl. Art. 25 Abs. 2 Bst. d bis f BauR), was im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, nicht zutrifft. 7.5. Unbegründet ist auch die Rüge des Rekurrenten, die entlang der Nordfassade geplanten Parkplätze seien unzulässig, da sie unmittelbar vor die Gärten und Erholungszonen der dort gelegenen Einfamilienhäuser zu liegen kämen.