einbezogen werden. Es können nicht einfach die für die Kantonsschule geplanten 70 Parkplätze mit dem aus einer Gesamtbetrachtung resultierenden SOLL von 118 Parkplätzen verglichen werden, ohne die bestehenden Parkplätze der Sporthalle D.___ zu berücksichtigen. 7.4. Da Art. 25 BauR keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser enthält, erweist sich auch die Rüge des Rekurrenten als unbegründet, es hätte mindestens ein Drittel der Parkplätze unterirdisch oder in einer im Gebäude integrierten Garage erstellt werden müssen. Art. 25 Abs. 2