Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser statuierte. Dementsprechend erweist sich die Rüge des Rekurrenten, die Baubewilligung habe der Bedarf an Parkplätzen mit 70 benötigen Parkplätzen zu tief angesetzt bzw. die geplante Kantonsschule verfüge nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Parkplätze, als unbegründet.