Im Übrigen deutet auch die Änderung von Art. 25 BauR durch Nachtrag 6 darauf hin, dass nach dem BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen für Schulhäuser bestand. Wären öffentliche Gebäude und Anlagen vom Begriff «besondere Gewerbebauten» in Art. 25 Abs. 1 Bst. f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) bereits erfasst gewesen, dann hätte es den Nachtrag 6 – zumindest den Abschnitt über Ausund Weiterbildungsbetriebe – gar nicht gebraucht.