Seite 21/35 für «Ladengeschäfte, Hotels und Restaurants sowie übliche bzw. besondere Gewerbebauten» und sei auf öffentliche Gebäude und Anlagen nicht anwendbar. Damit ist erwiesen, dass Schulhäuser in der Auflistung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a bis f BauR (in der Fassung vom 16. Juli 1999) nach Ansicht der Vorinstanz – die das BauR ja selber erlassen hat und seine Bedeutung kennen sollte – weder ausdrücklich noch sinngemäss enthalten gewesen waren und dementsprechend für die Kantonsschule keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen besteht.