7.3.4. Die Vorinstanz stellte in Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung Nr. 2015-44 fest, dass Art. 25 BauR «für öffentliche Gebäude und Anlagen keine Bestimmung enthält». Zudem verneinte sie ausdrücklich eine Pflicht zur Erstellung einer Tiefgarage mit der Begründung, Art. 25 Abs. 2 BauR gelte nur