Soweit der Rekurrent unter Berufung auf HEER Rz. 263 geltend macht, der Vollzugsbeginn könne vor Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, irrt er. Der Vollzugsbeginn kann zwar nach dem Eintritt der Rechtsgültigkeit liegen, aber logischerweise nicht vorher. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im vorliegenden Rekursverfahren Art. 25 BauR in der Fassung vom 16. Juli 1999 massgebend ist und nicht in der Fassung gemäss Nachtrag 6.