Unzutreffend ist auch der Einwand des Rekurrenten, Nachtrag 6 zum BauR sei bereits mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 14. Dezember 2017 und somit vor Erlass der angefochtenen Verfügungen in Kraft getreten. Nach Art. 38 Abs. 1 PBG bedarf der Rahmennutzungsplan – bestehend aus Zonenplan und Baureglement (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. a PBG) – der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle. Im vorliegenden Fall wurde Nachtrag 6 zum BauR am 6. Februar 2018 vom Baudepartement genehmigt und wurde damit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen rechtsgültig. Soweit der Rekurrent unter Berufung auf HEER