UHLMANN, Rz. 293 sowie aktuell BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Die bei HEER dargestellt Praxis hätte zur Folge, dass eine Baubewilligung im Rekursverfahren immer aufgehoben werden müsste, wenn während der Dauer des Rekursverfahrens strengere Bauvorschriften in Kraft getreten sind. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 139 II 243, E. 11.1), was auf die Frage der Pflichtparkplätze nicht zutrifft.