Der Rekurrent macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 21. März 2019 geltend, es sei dasjenige Recht massgebend, das beim Entscheid der letzten mit voller Kognition urteilenden Behörde in Kraft steht, d.h. im Zeitpunkt des Rekursentscheids. Er verweist diesbezüglich auf BALTHASAR HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1013, wonach dies der Praxis im Kanton St.Gallen entspreche. HEER seinerseits beruft sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1978. Dieser Entscheid muss im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als überholt bezeichnet werden (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Rz.