Seite 20/35 Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG und vorn Erw. 2). Art. 173 Abs. 1 PBG ist zwar auf Nachtrag 6 zum (kommunalen) BauR nicht unmittelbar anwendbar. Es lässt sich jedoch kaum begründen, warum im gleichen Rekursverfahren unterschiedliches Übergangsrecht für das kantonale und das kommunale Baurecht gelten soll, weshalb Art. 173 Abs. 1 PBG zumindest sachgemäss anzuwenden ist.