Eine Ausnahme gilt dann, wenn das neue Recht um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt wurde und sofort anwendbar sein muss. Im Ergebnis sind somit Rechtsänderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch einen Widerruf rechtfertigen würden (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 292 ff.). Im Übrigen legen auch die Übergangsbestimmungen zum neuen kantonalen PBG fest, dass hängige Baubewilligungsverfahren nach jenem Recht zu beurteilen sind, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der